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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Für das Vertragsverhältnis und alle damit verbundenen Lieferungen von WALTHER (Auftragnehmer) -- sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandsgeschäften - gelten ausschließlich die nachstehenden Vertrags- und Lieferbedingungen, es sei denn, andere Bedingungen sind vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt.
Die etwaige Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages sowie der übrigen Bedingungen oder Teilbedingungen nicht.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1. Die Bestellung, an die der Auftraggeber sechs Wochen gebunden ist, gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden ist. Bis dahin ist das Angebot stets freibleibend.
2.2. Angebote des Auftragnehmers werden grundsätzlich kostenlos abgegeben. Bei darüber hinausgehenden Entwurfsarbeiten ist der Auftragnehmer jedoch berechtigt, eine angemessene Vergütung zu verlangen.
2.3 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Erwirkung von Ausnahme-genehmigungen (z.B. StVZO, Aufbaurichtlinien der Fahrzeughersteller, Regeln der Berufsgenossen-
schaften, Arbeitsschutzregeln u.ä).
3. Leistungsumfang
3.1. Für Art und Umfang der Leistung des Auftragnehmers ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
3.2 Die Fertigungsdurchführung erfolgt stets nach den neuesten konstruktiven Festlegungen des Auftragnehmers. Deshalb sind die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maßangaben usw. nur annähernd maßgebend, soweit nicht anders vereinbart wurde. Über diese Festlegung hinaus kann von den Unterlagen bzw. Angaben abgewichen werden, wenn durch Umstände, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren, oder durch technische Verbesserungen Abänderungen erforderlich werden und diese dem Auftraggeber zumutbar sind.
3.3. Werden vom Auftraggeber zum Zweck der Montage von Aufbauten usw. Fahrzeuge bereitgestellt, deren Betriebssicherheit nicht gewährleistet ist, oder deren Ausrüstung nicht dem vorgeschriebenen Mindeststandard entspricht, kann der Auftragnehmer die zur Behebung dieser Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten / Änderungen auch ohne Rücksprache und auf Kosten des Auftraggebers vornehmen bzw. die fehlenden Teile und / oder Aggregate einbauen, wenn die Kosten im Verhältnis zum Gesamtpreis des Auftrages gering sind oder der Auftragnehmer von der Billigung der durchgeführten Maßnahmen durch den Auftraggeber ausgehen durfte.
3.4. Die Vorführung von Fahrzeugen beim TÜV erfolgt im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers.
4. Lieferfrist und -verzug
4.1. Die von Auftragnehmer angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor:
4.1.1. Übergabe der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben
4.1.2. Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Details
4.1.3. Freimeldung / Anlieferung der Fahrgestelle/ Fahrzeuge und / oder Anlieferung von zu verarbeitenden Baugruppen und Aggregaten
4.2. Wird nach Vertragsabschluß auf Wunsch des Auftraggebers eine Abänderung des Auftrages vereinbart, so dass die bisherige Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, haben die Vertragsparteien eine neue angemessene Lieferfrist zu vereinbaren.
4.3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich, - auch innerhalb des Verzuges - bei Eintritt höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Auftragnehmers und dessen Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber baldmöglichst mit. Die Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem das Hindernis besteht. Ergibt sich dadurch eine tatsächliche Lieferverzögerung von mehr als 3 Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn Ihm das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange unzumutbar ist.
4.4. Falls Fahrgestelle bzw. Fahrzeuge nicht zu dem vereinbarten Termin freigemeldet / angeliefert und daher zu diesem Zeitpunkt andere Aufträge bearbeitet werden, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verspätung sowie um eine weitere angemessene Frist von bis zu vier Wochen.
4.5. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung, wie auch aus anderen Verträgen,
in Verzug ist.
4.6. Teilleistungen sind möglich.
4.7. Kommt der Auftragnehmer in Lieferverzug, kann der Auftraggeber die ihm nach diesen Vertrags-bedingungen oder dem Gesetz zustehenden Ansprüche oder Rechte erst geltend machen, wenn er dem Auftragnehmer nochmals schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und der Lieferverzug bei Fristablauf noch andauert.
5. Versand und Gefahrübergang
5.1. Versandweg und -mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Wahl des Auftragnehmers überlassen.
5.2. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Auftraggeber, einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks des Auftragnehmers auf den Auftraggeber über. Die gilt auch dann, wenn es sich um Teilmengen handelt oder der Auftragnehmer die Versandkosten und die Anfuhr übernommen hat.
5.3. Werden vom Auftragnehmer Fahrzeuge abgeholt oder überbracht erfolgt die Überführung stets auf Gefahr des Auftraggebers und auf dessen Kosten, sofern nichts anders vereinbart wurde.
5.4. Wird der Versand, die Abholung oder die Überführung auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagert der Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
In diesem Falle geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Fertigmeldung auf den Auftraggeber über.
5.5. Fertiggestellte Gegenstände sind vom Auftraggeber entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
6. Übernahme
6.1. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb einer Woche nach Erhalt der Rechnung als Anzeige der Fertigstellung des Liefergegenstands diesen im Werk des Auftragnehmers zu prüfen. Mit Ablauf der Prüffrist tritt die Fälligkeit der Übernahmeverpflichtung des Auftraggebers ein.
6.2. Bleibt der Auftraggeber bis zum Ablauf der Folgewoche mit der Übernahme des Liefergegenstands, mit der Erteilung einer Versandvorschrift oder mit der Erfüllung seiner Zahlungs-verpflichtung im Rückstand, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer Nachfrist von
2 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6.3. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftragnehmer auch dann geltend machen, wenn der Liefergegenstand nicht in Fertigung kam und der Auftraggeber diesen Umstand durch Verletzung von Vertragspflichten zu vertreten hat.
6.4. In allen Fällen des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung kann der Auftragnehmer über den Liefergegenstand frei verfügen. Im Rahmen der Liquidation des Schadens wegen Nichterfüllung ist der Auftragnehmer berechtigt, 15 % des Nettokaufpreises als pauschalierten Ausgleich des ihm entgangenen Gewinns sowie der ihm obliegenden Provisionsverpflichtung ohne Nachweis zu verlangen.
Daneben ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz der gesamten Aufwendungen (Selbstkosten) zuzüglich Mehrwertsteuer für von ihm zur Ausführung des Auftrags angeschaffte spezielle Teile zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.5. Beginnend eine Woche nach Zugang der Rechnung des Auftragnehmers als Anzeige der Lieferbereitschaft ist dieser ohne weitere Ankündigung berechtigt, für den Liefergegenstand ein Standgeld in Höhe von EURO 5,- zuzüglich Mehrwertsteuer pro Kalendertag zu berechnen.
6.6. Bleibt der Auftraggeber nach Eintritt der Fälligkeit der Übernahmeverpflichtung mit der Übernahme des Liefergegenstands 1 Woche im Rückstand, so ist der Auftragnehmer berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und einen gleichartigen Gegenstand binnen 4 Wochen ab der anderweitigen Verfügung als vertragsmäßige Leistung bereitzustellen. Die Fälligkeit der Kaufpreisforderung und der Zinslauf werden dadurch in ihrer Fortdauer nicht berührt. Der Auftraggeber gilt in diesem Falle ab dem Einritt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung als vorleistungs-pflichtig mit der Folge des Ausschlusses der Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, ebenso wie dem Auftraggeber der Nachweis offen bleibt, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
7. Preis und Preiserhöhungen
7.1. Die Preise gelten ab Werk Waldheim und ohne Verpackung. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Lieferung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer.
7.2. Der Auftragnehmer kann bei einer nach Vertragsabschluß eingetretenen Änderung der den Preis beeinflussenden Faktoren (wie Material-, Lohn-, Finanzierungskosten usw.) den Preis entsprechend
ändern, wenn nach dem Vertrag nach der Liefergegenstand später als 3 Monate nach Vertrags-abschluss geliefert werden soll. Erfolgt gemäß Ziffer 4 eine Fristverlängerung, gilt der neue Liefertermin als vereinbart. Übersteigt der so erhöhte Preis den zunächst vereinbarten Preis um mehr als 10%, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
8. Zahlungsbedingungen und -verzug
8.1. Die Bezahlung ist sofort fällig.
8.2. Schecks werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt, unter Berechnung aller anfallenden Einzugs- und Diskontspesen angenommen.
8.3. Gerät der Auftraggeber mit der Bezahlung einer vereinbarten Rate oder sonstigen Fälligkeiten in
Rückstand werden sofort alle Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung in jeweils noch bestehender Höhe zahlungsfällig. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber in sonstiger
Weise den Vertrag verletzt. Teilzahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf Forderungen aus sonstigen Leistungen und zuletzt auf die Hauptsacheforderungen aus Kaufverträgen
angerechnet.
8.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes zu verlangen. Eine Geltendmachung eines
höhern Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer unbenommen.
9. Vermögensverschlechterung der Auftraggebers
9.1. Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechte-rung oder eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des Auftraggebers ergibt und diese zu berechtigten Zweifeln über die vertragsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers Anlass geben, kann der Auftragnehmer die ihm obliegenden Leistung verweigern, bis der Auftrag-geber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet.
9.2. Falls der Auftraggeber nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung des Auftragnehmers ganz oder teilweise erbracht ist.
10. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Abtretungsvereinbarung
10.1. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
10.2. Sämtliche Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind nach dem Zeitpunkt der Entstehung, nicht nach der Fälligkeit der Forderungen zu beurteilen. Die Aufrechnungsvereinbarung erstreckt sich bei Bestehen von Kontokorrentverhältnissen auf den Saldo. Sind Forderungen oder Verbindlichkeiten
verschieden fällig, wird mit Wertstellung zum Fälligkeitstermin abgerechnet. Der Auftraggeber ist damit
einverstanden, dass Sicherheiten die er dem Auftragnehmer eingeräumt hat oder einräumt, jeweils für sämtliche Forderungen des Auftragnehmers haften.
10.3. Die Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis können nur mit Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abgetreten werden.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben das Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlichen Ansprüche gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung, auch der künftigen, sofern vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts weitere Geschäfte abgeschlossen worden sind.
11.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln sowie erforderliche Reparaturen am Liefergegenstand in autorisierten Servicewerkstätten ausführen zu lassen.
11.3. Der Auftraggeber ist nicht befugt, den Liefergegenstand vor Erwerb des Eigentums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, zu veräußern oder zu verpfänden. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot gelten alle Forderungen des Auftragebers gegen den Dritten aus der verbotswidrigen Verfügung als an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand von dem Dritten herauszuverlangen bzw. dem Auftraggeber, sofern er Besitzer ist, ohne Inanspruchnahme der Gerichte wegzunehmen. Auf ein Recht zum Besitz kann sich der Auftraggeber in diesem Falle nicht berufen. Die Wegnahme dient lediglich der Sicherheit des Liefergegenstands und bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist zu gleichem Vorgehen gegen den Auftraggeber berechtigt, wenn dieser in Zahlungsverzug gerät oder sonst gegen Vertragspflichten verstößt. Alle durch die Wegnahme des Liefergegenstands und eine eventuelle Intervention entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Gegenüber dem Herausgabeanspruch des Auftragnehmers aus Eigentumsvorbehalt kann der Auftraggeber nicht einwenden, dass er den Liefergegenstand zur Erhaltung seiner Existenz benötigt. Diese Einwendung ist dem Auftraggeber auch dann versagt, wenn der Liefergegenstand für den Auftragnehmer gepfändet wird. Im Falle einer Pfändung des Liefergegenstands durch Dritte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen und von sich aus alle Schritte zur Pfandfreigabe zu unternehmen.
11.4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Liefergegenstand Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung an den Auftragnehmer abgetreten sind.
Kommt der Auftraggeber der Versicherungspflicht nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf seine Kosten die Vollkaskoversicherung selbst abzuschließen und die Prämienbeträge zu verauslagen. Sie werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und gelten als Teil des Kaufpreises, desgleichen die anfallenden Spesen.
11.5. Die Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des dem Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers unterliegenden Liefergegenstandes zu verwenden. Im Falle des Totalschadens sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderungen des Auftrag-nehmers zu verwenden. Der Mehrbetrag steht dem Auftraggeber zu. Bei Rücktritt vom Vertrag wird der Zeitwert des Liefergegenstands beiderseits verbindlich durch eine DAT-Schätzstelle ermittelt. Die Differenz zum Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer hat der Auftraggeber für den Gebrauch des Liefergegenstands unter Anrechnung der auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen zu vergüten. Die Kosten des Rücktritts, die mit 10 % des Nettoschätzwertes pauschaliert werden, fallen dem
Auftraggeber zur Last. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die von Auftragnehmer gehaltenen Sicherheiten werden insoweit freigegeben, als das ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.
12. Gewährleistung
12.1 Der Auftragnehmer gewährt im Rahmen der folgenden Bestimmungen die Fehlerfreiheit und Güte der von Ihm selbst produzierten Teile auf die Dauer von 1 Jahr (12 Monate) vom Tag der Lieferung ab Werk. Alle Gewährleistungsanträge sind auf vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Formularen einzureichen und mit aussagefähigen Fotos zu belegen.
12.2 Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Übergabe auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich durch schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer zu rügen; andernfalls entfällt insoweit die Gewährleistung.
Äußerlich erkennbare Transportschäden sind durch den Auftraggeber bei Übernahme der Ware auf dem Speditionsauftrag des Transportführers, bzw. bei Fahrzeugen auf dem Lieferschein des Überführenden zu vermerken.
Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden sind innerhalb der vom Transportführer bzw. des Überführenden geforderten Frist schriftlich durch den Auftraggeber beim Transportführer bzw. beim Überführenden anzuzeigen.
Auf Verlangen des Auftragnehmers sind die reklamierten Teile fracht- und portofrei an das Werk des Auftragnehmers zu versenden, wobei der Auftraggeber die Kosten des billigsten Versandes vergütet, wenn der Gewährleistungsanspruch besteht.
Ist der Liefergegenstand an einem Fahrzeug befestigt, ist dieser im Werk des Auftragnehmers
oder einer autorisierten Servicewerkstatt vorzuführen. Kosten der Vorführung werden nicht vergütet. Dasselbe gilt für die Gewährleistungsinstandsetzung, es sei denn in Vorbereitung dieser wird etwas anderes schriftlich vereinbart.
12.3. Stellt sich am Liefergegenstand aufgrund eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes ein Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft heraus, hat der Auftragnehmer -nach seiner Wahl- Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
12.4. Stellt sich heraus, dass die Beanstandungen nicht berechtigt sind, hat der Auftraggeber die Untersuchung, sowie die anderen geleisteten Arbeiten zu vergüten.
12.5. Wird Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung vom Auftraggeber zu Recht verlangt, trägt der Auftragnehmer die Kosten der hierfür erforderlichen Materialien, des Ersatzstückes und des Versands auf dem billigsten Wege sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Arbeitskräften trägt der Auftragnehmer nur, soweit dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
12.6. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls entfällt insoweit die Gewährleistung. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Nacharbeit in einer ihm geeignet erscheinenden Werkstatt vornehmen, bzw. sie dort durch Monteure des Auftragnehmers ausführen zu lassen.
12.7. Lässt der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber -nach seiner Wahl- Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Lieferpreises (Minderung) verlangen.
12.8. Die Gewährleistung ist insbesondere ausgeschlossen für Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:
12.8.1. durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand
12.8.2. Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen und Wartungsvorschriften
12.8.3. Unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, bzw. fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte
12.8.4. Technische Abnutzung oder natürliche Alterung
12.8.5. Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Betriebsbeanspruchung
12.9. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Verschleißteile. Bei Lieferung von gebrauchten Gegenständen (Materialien, Teilen, Aufbauten) ist die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen, wenn diese nicht ausdrücklich schriftlich -unter Angabe einer Frist- zugesichert wurde.
12.10. Bei Lackierarbeiten, die auf fremden Vorleistungen aufbauen (z.B. Umlackieren bereits lackierter Teile oder Lackierung auf Grundierung) hat der Auftraggeber zu beweisen, dass Mängel nicht auf diesen Vorarbeiten beruhen; ansonsten besteht in soweit keine Gewährleistungspflicht
des Auftragnehmers.
12.11. Änderungen der Konstruktion oder Ausführung, die vor Auslieferung des Auftrages ausgeführt werden, berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Bei Gegenständen, die vor dem Zeitpunkt solcher Änderungen ausgeliefert werden, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Änderung.
12.12. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Primärhaftung des Auftragnehmers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Nur wenn solche Ansprüche nicht mehr bestehen oder nicht durchsetzbar sind, besteht eine Sekundärhaftung des Auftragnehmers nach den vorliegenden Bestimmungen.
12.13. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Mitarbeiter haftet der Auftragnehmer jedoch nur, wenn diese eine wesentliche Vertragspflicht verletzten. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, d.h. von Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn, wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Lieferpreises und Schadenshöhe begrenzt.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produktionshaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bewirkt, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
12.14. Unabhängig von der Haftungsbegrenzung haftet der Auftragnehmer generell nicht für unvorhersehbare und völlig untypische Schäden, ausgenommen bei Vorsatz oder einer Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn es dem Auftragnehmer ausnahmsweise zuzumuten ist.
12.15. Bei Abwicklung von Gewährleistungsvorgängen mit ausländischen Auftraggebern werden keine Zollkosten oder sonstige besondere Kosten übernommen, die mit dem Einsatzort bzw. Ausfuhrland der Kaufgegenstände zusammenhängen. Soweit Vergütung von Arbeitsaufwand erfolgt, werden die beim Auftragnehmer üblichen Arbeitszeiten zu den für das jeweilige Land festgesetzten Lohnkosten verrechnet.
12.16. Sämtliche Ansprüche wegen Fehler verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fall gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen 3 Monate nach Behebung des Mangels.
13. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Liefergegenstand in Folge von Verletzung von vor oder nach Vertragsabschluß begründeten Nebenpflichten (z. B. Beratungs- und Aufbewahrungspflicht)
nicht ordnungsgemäß verwendet werden kann, gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 12 entsprechend.
14. sonstige Haftung und Rücktrittsrechte
14.1. Eine weitergehenden Haftung auf Schadensersatz als in diesen Lieferbedingungen vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss ist jedoch entsprechend Ziffer 12.13. Satz 2 - 6 eingeschränkt.
14.2. Unabhängig von der vorstehenden Regelung (14.1.) gilt auch für sonstige Haftung die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 12.13. entsprechend.
14.3. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Auftraggebers bei Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungsverzug des Auftragnehmers bleiben unberührt.
15. Entschädigungspauschale bei Vertragskündigungen
Wird der Vertrag von einer Vertragspartei aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat gekündigt, kann der Auftragnehmer eine Pauschalentschädigung von mindestens 15% des Lieferpreises verlangen. Die Geltendmachung einer höheren Entschädigung oder der vollen Vergütung durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.
16. Beschränkung des Kündigungsrechts des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann den Vertrag gemäß §649 BGB nur kündigen, wenn die Kündigung sachlich begründet ist.
17. Verantwortung des Auftraggebers für beigestellte Teile und Unterlagen
Der Auftraggeber übernimmt für beigestellte Teile, Baugruppen und Unterlagen jeglicher Art, die von ihm selbst beizubringen sind, die alleinige Verantwortung. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür einzustehen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber insbesondere nicht zur Prüfung verpflichtet, auch nicht, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund von vom Auftraggeber eingesandter Ausführungs-zeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Auftragnehmers, so hat der Auftraggeber ihn bei Regressansprüchen schadlos zu halten.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht und Vertragssprache
18.1. Erfüllungsort ist Waldheim
18.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Döbeln/Sa. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
18.3. Es gilt, insbesondere bei Auslandsgeschäften, nur deutsches Recht, ausgenommen das einheitliche UN- Kaufrecht (CISG).
18.4. Die Vertragssprache ist Deutsch.
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